Laut § 4 Sozialgesetzbuch I haben alle Mitglieder der Sozialversicherungen das Recht auf notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
In unserem Orthopädischen Rehazentrum bieten wir Ihnen sowohl eine Rehabilitation sowie eine Anschlussheilbehandlung (AHB) an. Bei einer Rehabilitation empfiehlt und attestiert Ihr behandelnder Arzt in der Regel eine Rehabilitationsmaßnahme, welche Sie bei dem zuständigen Kostenträger mit Ihrem Attest beantragen. Solange Sie im Berufsleben stehen ist die Rentenversicherung Ihr zuständiger Ansprechpartner, bei bereits Berenteten Personen greift die Gesetzliche Krankenkasse und bei Arbeits- und Berufsunfällen die Gesetzliche Unfallversicherung. Im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung schließt die Rehabilitation direkt an Ihren Krankenhausaufenthalt an, um Sie schneller wieder zurück in Ihren gewohnten Alltag und/oder Beruf zu bringen. Die Antragsstellung erfolgt über den Sozialdienst Ihres behandelnden Krankenhauses.
Ebenfalls im Sozialgesetzbuch IX (§ 8) ist das Wunsch- und Wahlrecht geregelt: Sie haben das Recht, sich Ihre Reha-Klinik selber auszusuchen, dabei müssen Sie sich nicht an den Vorschlag Ihres Kostenträgers halten.
Nachdem Sie bzw. der Sozialdienst Ihren Antrag bei dem zuständigen Kostenträger eingereicht hat, prüft dieser Ihren Antrag. Spricht Ihrem Antrag nichts entgegen, wird dieser bewilligt und Ihrer Reha-Maßnahme steht nichts mehr im Weg. Es kann jedoch sein, dass z.B. aufgrund geringer Erfolgsaussichten oder fehlender Rehabilitationsbedürftigkeit und -fähig Ihrem Antrag nicht zugestimmt wird - in diesem Fall können Sie einen Monat lang Widerspruch eingelegen.
Orthopädisches Rehazentrum Lichtenau gGmbH
Am Mühlenberg
37235 Hessisch Lichtenau